Allgemeines/Zuständigkeiten
Einheitliche Arbeitsschutzstandards – Unterschiedliche Überwachungsbehörden
Derzeit erreichen uns viele Anfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus von Beschäftigten oder Betriebsinhabern gleichermaßen. Vielfach sind die Anfragen nicht eindeutig dem Arbeitsschutz oder dem Infektionsschutz zuzuordnen, meist ist es eine Mischung beider Belange. Den Arbeitsschutz überwacht die Gewerbeaufsicht und die hygiene- bzw. infektionsschutzrechtlicher Vorschriften setzt das örtliche Gesundheitsamt (Landkreis) durch.
Als Überwachungsbehörde des Arbeitsschutzes fordern wir bei vorliegenden Beschwerden in der Regel die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage an. Unabhängig von unserer Zuständigkeit beraten wir auch kurz zu den uns bekannten allgemeinen Grundsätzen in Sachen Hygiene/Infektionsschutz, insbesondere wenn die Beschwerdeführer bereits von anderen behördlichen Einrichtungen an uns verwiesen wurden. In Detailfragen insbesondere bei Hygienefragen im Umgang mit Kunden / Patienten sowie im Zusammenhang mit Sammelunterkünften bitten wir darum, sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden, wenn wir nicht gemeinsam mit den Gesundheitsämtern und der Polizei aktiv werden.
Weitere Informationen u.a. die vom BMAS zusammengefassten Arbeitsschutzstandards während der derzeitigen Pandemie sowie die nieders. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus mit Stand 17.4.2020 finden Sie unter folgenden Link:
Weitere Informationen:
Wie bei anderen öffentlichen Einrichtungen ist auch bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern kein Besucherverkehr mehr möglich. Selbstverständlich können in Einzelfällen weiterhin persönliche Rücksprachen erfolgen.
Weiterhin kann es vereinzelt zu Verzögerungen kommen, hier bitten wir um Ihr Verständnis.
Selbstverständlich können Sie auch weiterhin per Telefon, Telefax oder Brief Kontakt mit Ihrem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung treten.
Die Kontaktdaten sind hier abrufbar.
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