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Digitales Kontrollgerät

Informationen zur Werkstattkarte (WK)


Allgemeine Hinweise
Antragsberechtigt für die Werkstattkarte sind die nach § 57 b StVZO anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Techniker) fachlich geeignet sind.
Fragen zur Erforderlichkeit der Ausstellung einer Werkstattkarte beantwortet das für den Firmensitz zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.
Der Inhaber einer Karte ist verpflichtet, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Karte nur für den vorgesehenen Zweck verwendet sowie ein Missbrauch jeglicher Art, insbesondere auch durch Dritte, verhindert wird.
Ein sorgfältiger Umgang zur Vermeidung von Beschädigung oder Verlust der Karte liegt in der Verantwortung des Karteninhabers.
Der Verlust, der Diebstahl, die Beschädigung oder der Missbrauch der Karte bzw. bei Verdacht darauf ist der zuständigen Ausgabestelle zu melden.
Bei der Antragstellung sind wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten sowie eventuell vorhandene WK zu machen.

Beantragung
Die WK ist (zentral) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt in Celle zu beantragen. Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

• Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt
• Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Werkstatt berufenen Person (Kopie des Personalausweises: Vorder- und Rückseite)
• Aktuelle Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
• Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft (Techniker) für die die Werkstattkarte beantragt wird (Kopie des Personalausweises: Vorder- und Rückseite)
• Aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57 b der StVZO (einschl. digitales Kontrollgerät)
• entsprechender Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft (Techniker)
• schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft (Techniker) handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages

Ersatzkarte bei Verlust bzw. Beschädigung
Bei Antrag auf Ersatzkarte ist die beschädigte WK oder ggf. die Diebstahls-Anzeige vorzulegen. Der Diebstahl ist bei der zuständigen Behörde (Polizei) in dem Land, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, anzuzeigen.
Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt, bei vollständigen Unterlagen, innerhalb von fünf Werktagen.

Folgekarte
Die WK hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Der Antrag auf eine Folgekarte ist rechtzeitig, frühestens aber einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.

Spezielle Hinweise zum Umgang mit der Werkstattkarte
Die WK ist Eigentum des Unternehmers/Arbeitgebers. Jeder Techniker darf nur eine WK pro Arbeitsverhältnis besitzen und benutzen. Die PIN wird dem Techniker an seine Privatanschrift direkt zugestellt und ist, auch innerhalb der Werkstatt, geheim zu halten.

Die WK ist zurückzugeben oder wird zurückgefordert, wenn

• die Erteilung aufgrund falscher Angaben erfolgt
• eine der Erteilungsvoraussetzungen entfällt
• die Karte missbräuchlich verwendet wird
• der Techniker aus dem Betrieb ausscheidet oder die Karte aus anderen Gründen nicht mehr benötigt wird.

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Karten für das digitale Kontrollgerät

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