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Notifizierung nach Bioabfallverordnung (BioAbfV) und Altholzverordnung (AltholzV)

Bestimmung einer Untersuchungsstelle für:

- Bioabfall

Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, so müssen sie festgelegten Vorgaben genügen. Die Untersuchungen sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Die Untersuchungen sind gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfV) durchzuführen.

- Altholz

Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Kontrollen sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.

Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach der BioAbfV / AltholzV der sowie dem 'Fachmodul Abfall' richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als 'Notifizierung' bezeichnet.

Weitere Informationen hierzu können Sie nebenstehend herunterladen.

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