Nachweisverordnung
Die am 01.02.2007 in Kraft getretene Nachweisverordnung (NachwV) bestimmt Art und Umfang der Nachweise und Register über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern. Die Verordnung verpflichtet alle Beteiligten zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV).
Sie richtet sich an:
• Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger)
• Einsammler- oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer) und
• Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger).
Die Verordnung gilt nicht für
• private Haushaltungen
• die Staatsgrenzen überschreitende Verbringung von Abfällen (hier gilt die VO (EG) 1013/2006 und AbfVerbrG)
Nach dem Grundsatz gemäß § 17 der NachwV haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger) sowie die zuständigen Behörden (Erzeuger- und Entsorgerbehörden) die erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Freistellungen und Anträge
• elektronisch zu übermitteln (§ 18 NachwV)
• mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 19 NachwV) sowie
• die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen (§ 20 NachwV)
Damit wird sichergestellt, dass grundsätzlich alle geführten Formulare durch qualifiziert signierte XML-Dateien dargestellt werden können. Darüber hinaus wird die Führung von Registern (ehemals Nachweisbücher) über die Entsorgung von (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen für die Erzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger vorgeschrieben. Der Begriff „Register" entstammt einer EU-Vorgabe, die in nationales Recht umgesetzt wurde. Darunter ist die Sammlung von sachlich und zeitlich geordneten Entsorgungsvorgängen zu verstehen.
Informationen u. a. zur Führung von Nachweisen und Registern (LAGA-Mitteilung 27) erhalten Sie unter:
www.laga-online.de
Informationen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren finden Sie unter:
www.zks-abfall.de
Weitere Informationen zur Nachweisverordnung finden Sie unter:
www.ngsmbh.de
www.asysnet.de
www.bmu.de
Erzeugernummern-Vergabe
Eine Abfallerzeugernummer benötigen Sie, wenn bei Ihnen im Jahr insgesamt mehr als 2 t gefährlicher Abfall anfällt.
Hinweis: Abfallerzeuger, die an der Sammelentsorgung teilnehmen und den Übernahmeschein in Papierform führen sind nicht verpflichtet am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Die Erzeugernummer wird aber benötigt, damit der Sammelbeförderer sein elektronisches Register ordnungsgemäß führen kann.
Die Erzeugernummer kann über folgendes Portal beantragt werden:
https://www.gadsys.de/nachweisverordnung/vergabe-von-behoerdlichen-betriebsnummern
Entsorgernummern-Vergabe
Eine Entsorgernummer benötigen Sie, wenn Sie eine Anlage oder ein Unternehmen betreiben, welches gefährliche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt.
Entsorger von gefährlichen Abfällen gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sind verpflichtet am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Dies ist nur mit einer behördlich vergebenen Entsorgernummer möglich.
Eine Entsorgernummer wird seit dem 01.06.2017 ebenfalls benötigt, um sich als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten lagern und/oder behandeln nach EfbV zertifizieren zu lassen.
Die Entsorgernummer kann über folgendes Portal beantragt werden:
https://www.gadsys.de/nachweisverordnung/vergabe-von-behoerdlichen-betriebsnummern