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Erlaubnis nach § 54 KrWG

Eine Erlaubnis nach Abfallrecht benötigt jeder, der gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt. Dies gilt nicht für:

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG)
  • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG)
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV)
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, wenn die Abfälle von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV)
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altfahrzeugen im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV)
  • Zertifizierte EMAS-Betriebe (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV)
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen beim Transport auf Seeschiffen (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV)
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen der Tätigkeit von Paket-, Express- und Kurierdiensten (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV)

Die Anzeigepflicht der o. g. Betriebe nach § 53 KrWG besteht weiterhin.

Bestehende Genehmigungen, die nach altem Recht (§ 49 KrW-/AbfG) erteilt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Befristung fort. Die Anzeigepflicht entfällt gem. § 53 (1) KrWG für diese Erlaubnisinhaber, jedoch nur soweit die Tätigkeit von der Erlaubnis erfasst ist. Wenn Sie eine Transportgenehmigung haben, die inhaltlich auf bestimmte Abfälle beschränkt ist, gilt die Anzeigepflicht für diese Abfälle nicht. Sollten Sie aber Abfälle transportieren wollen, die nicht in Ihrem Bescheid genannt sind, ist eine Anzeige erforderlich.

Erlaubnisanträge sind für Betriebe mit Sitz in Niedersachsen zentral beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu stellen.

Zur Erleichterung der Antragstellung haben wir für Sie nebenstehend das Antragsformular und ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Download bereitgestellt.

Sie können Ihre Erlaubnis auch im Internet beantragen. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach SigG erforderlich. Bitte benutzen Sie hierfür den folgenden Link:

https://eaev.gadsys.de


Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail an: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de
Wir verarbeiten Ihre Daten konform zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten als Betroffener, finden Sie in dem Dokument ‚Hinweise zur DSGVO‘, das Sie nebenstehend herunterladen können.
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