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Entsorgung

Radioaktive Stoffe, die noch weiterverwendet oder wiederverwendet werden können, dürfen an einen anderen Genehmigungsinhaber abgegeben werden (§ 69 Strahlenschutzverordnung -StrlSchV). Sofern sie aus bauartzugelassenen Vorrichtungen stammen, sind sie an den Bauartzulassungsinhaber zurückzugeben (§ 27 Abs. 7 StrlSchV). Radioaktiver Abfall aus einer genehmigten Anwendung muss grundsätzlich an die niedersächsische Landessammelstelle abgeliefert werden(§ 76 Abs. 4 StrlSchV).

Für radioaktive Abfälle aus einer genehmigten Anwendung mit geringer spezifischer Aktivität und kurzer Halbwertszeit kann eine Freigabe beantragt werden (§ 29 StrlSchV). Das bedeutet, dass der Abfall dann nicht mehr als radioaktiv gilt und der übliche Abfallentsorgungsweg offen steht, wenn die Freigabekriterien erfüllt sind.

Besondere Regelungen gelten für Abfälle aus Bereichen mit natürlicher Radioaktivität:
Sogenannte überwachungsbedürftige Rückstände, die aus bestimmten Anwendungen resultieren, sind aufgrund eines Entlassungsbescheides (§ 98 StrlSchV) aus der Strahlenschutz-Überwachung zu entlassen.
Für andere Abfälle mit natürlicher Radioaktivität kann im Einzelfall durch eine behördliche Anordnung geregelt werden, auf welche Art und Weise die Entsorgung erfolgen muss (§ 102 StrlSchV).

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