Öffentlichkeitsbeteiligung
Warum Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung?
Nicht erst seit den Vorgängen um das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ ist in Deutschland der gesellschaftliche Wunsch nach mehr Information und Beteiligung bei bedeutenden öffentlichen und privatwirtschaftlichen Vorhaben erkennbar. Der Bundesgesetzgeber hat diesem Wunsch durch den neuen § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ Rechnung getragen. Danach soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Anzahl von Dritten haben können, die Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet und sein Vorhaben mit der Öffentlichkeit diskutiert.
Wir, die Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung, haben uns daher zur Aufgabe gemacht, Vorhabenträger für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung zu motivieren.
In welchen Fällen halten wir die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung für sinnvoll bzw. erforderlich?
Wir gehen davon aus, dass alle Vorhaben, für die ohnehin eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Anzahl von Dritten haben können. Daher fordern wir den Vorhabenträger in
- Planfeststellungsverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und
- Genehmigungsverfahren nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung
immer auf, die betroffene Öffentlichkeit so früh wie möglich über ihre Planungen zu informieren und mit ihr in eine Diskussion einzutreten. So können frühzeitig Konfliktfelder erkannt und möglicherweise sogar im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens geklärt werden.
Im Einzelfall regen wir auch im Vorfeld von Verfahren, die ohne anschließende förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, bei großem zu erwartendem öffentlichen Interesse eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung an.
Wir empfehlen dem Vorhabenträger, frühzeitig den Kontakt mit der Öffentlichkeit herzustellen. Die Entscheidung für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung liegt aber ausschließlich bei ihm. Sie ist keine gesetzliche Verpflichtung.
Wann und Wie wirken wir auf die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hin?
Wir gehen auf den Vorhabenträger zu, sobald wir von einem Vorhaben erfahren, das für die Öffentlichkeit von großem Interesse sein könnte.
Wir schreiben den Vorhabenträger an und fordern ihn zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Sowohl in Antragskonferenzen als auch im scoping – Termin machen wir im persönlichen Gespräch deutlich, wie wichtig eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist.
Wir beraten den Vorhabenträger über Möglichkeiten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Verantwortung und Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen ausschließlich beim Vorhabenträger.
Wir stellen als Unterstützung eine Liste der Möglichkeiten zur Verfügung. Außerdem gibt es eine Reihe von Beratungsgesellschaften, die sich auf dieses Themenfeld spezialisiert haben.
Was ist unsere Aufgabe?
- Wir informieren die Öffentlichkeit über die Abläufe in einem Genehmigungsverfahren und über unseren Aufgabenbereich. Dazu geben wir auch Pressemitteilungen heraus.
- Wir nehmen an Informationsveranstaltungen teil, wenn wir vom Vorhabenträger bzw. der Öffentlichkeit dazu eingeladen werden.
- Wir haben ein transparentes Genehmigungsverfahren zu garantieren, das alle fachlichen und rechtlichen Aspekte eines Vorhabens sowie die Bedenken der Öffentlichkeit berücksichtigt.
- Wir entscheiden über Umweltinformationsanträge von Bürgerinnen und Bürgern und von Umweltverbänden. Maßgeblich ist dabei das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG).
Was passiert mit den Ergebnissen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung?
Der Vorhabenträger soll uns und der Öffentlichkeit die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mitteilen.
Wir berücksichtigen sie bei unserer Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Maßgeblich ist allerdings nach wie vor das jeweilige Fachrecht.
Welche Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit gibt es außerhalb von Genehmigungsverfahren?
Ein guter Kontakt zur Nachbarschaft bietet eine Grundlage, um Vertrauen aufzubauen. Wir empfehlen daher den Nachbarschaftsdialog.