Genehmigungen, Anzeigen und Freigaben
Ihr Staatliches Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für
- Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 7 StrSchV)
- Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen [Beschleunigeranlagen] (§ 11 StrSchV)
- Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen, wenn dabei eine Dosis von mehr als ein Millisievert pro Kalenderjahr möglich ist (§ 15 StrSchV)
- Transport von radioaktiven Stoffen (§ 16 StrSchV)
- Zusatz von radioaktiven Stoffen bei Produktionsprozessen (§106 StrSchV)
- Entgegennahme von Anzeigen über Arbeiten mit natürlich radioaktiven Stoffen, wenn Mitarbeiter dabei eine Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können (§ 95 StrSchV)
- Genehmigung von Freigaben für radioaktive Stoffe, Gegenstände oder Räume (§ 29 StrlSchV)
Das nächste Kapitel bietet Ihnen die Möglichkeit sich über die Art der Antragstellung und die Inhalte eines Antrages zu informieren, sowie einen Fomularsatz herunter zu laden, den Sie für Ihre Antragstellung oder Anzeige nutzen können.
Welches Amt für Sie örtlich zuständig ist erfahren Sie über unsere Zuständigkeitskarte.