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Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, sowie für die Dauer der Elternzeit, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Neu eingeführt wurde der Kündigungsschutz nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt.

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft besteht, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet überschritten und die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nachgeholt, besteht ebenfalls der Kündigungsschutz.

Auch während der Elternzeit besteht der Kündigungsschutz für den-/diejenige/-n, die sich in der Elternzeit befindet.

Kündigt der Arbeitgeber, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die Kündigung zurück zu nehmen, muss die Arbeitnehmer/-in innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen

In besonderen Fällen kann ausnahmsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt werden.

Zuständig für den Antrag auf Kündigungszulassung ist niedersachsenweit:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle

Service-Rufnummer: 05141 755-55
Fax: 05141 755-66
E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

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