Niedersachsen klar Logo

Notifizierung nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Bekanntgabe einer Kontrollstelle

Werden gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus privaten Haushaltungen in einer Anlage vorbehandelt, so ist der Betreiber verpflichtet, für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen durchführen zu lassen. Diese Kontrollen sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Für als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Anlagen entfallen diese Anforderungen.

Die Bekanntgabe der Kontrollstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 11 Abs. 4 GewAbfV richtet.

Weitere Informationen hierzu können Sie nebenstehend herunterladen.

zurück Juni 2022 vor
KW Mo Di Mi Do Fr Sa So
22 01 02 03 04 05
23 06 07 08 09 10 11 12
24 13 14 15 16 17 18 19
25 20 21 22 23 24 25 26
26 27 28 29 30
Handlungsanleitungen
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln