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Notifizierung nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Bekanntgabe einer Kontrollstelle

Werden gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus privaten Haushaltungen in einer Anlage vorbehandelt, so ist der Betreiber verpflichtet, für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen durchführen zu lassen. Diese Kontrollen sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Für als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Anlagen entfallen diese Anforderungen.

Die Bekanntgabe der Kontrollstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 11 Abs. 4 GewAbfV richtet.

Weitere Informationen hierzu können Sie nebenstehend herunterladen.

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