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Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Firma RE.LION.BAT Circular GmbH, Brüsseler Straße 10, 49716 Meppen, hat mit Antrag vom 28.08.2023 die Erteilung einer Neuerrichtung und zum Betrieb einer Batterierecyclinganlage am Standort Brüsseler Straße 10 in 49716 Meppen, beantragt.

Die RE.LION.BAT Circular GmbH plant am Standort in Meppen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Batterierecycling. Diese umfasst die zeitweilige Lagerung und Behandlung von Alt-Batterien. Am Standort soll der Recyclingprozess für Lithium-Batterien etabliert werden; inklusive der entsprechenden Logistik, Demontage und Verwertungsprozessen von Batterien aus verschiedensten Anwendungsfeldern. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich im Industriegebiet in Meppen-Versen.

Das Betriebsgelände befindet sich vollständig innerhalb des Bebauungsplans der Stadt Meppen Nr. 759.2 „Industriegebiet zwischen A31, B402 und K225“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde von der Stadt Meppen und dem Landkreis Emsland geprüft und bejaht.

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Anlage auf die Umgebung wurden gutachterliche Aussagen zur Lärm- und Abluftsituation erstellt. Diese sind dem Antrag beigefügt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Das Betriebsgrundstück befindet sich in 49716 Meppen, Brüsseler Straße 10, Gemarkung Emslage, Flur 258, Flurstücke 44 und 45/5. Die Errichtung und der Betrieb der genannten Anlage bedürfen der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 4 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 1 sowie u.a. der lfd. Nr. 8.11.2.1 GE des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV. Es handelt sich bei der Hauptanlage um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - sogenannte Industrieemissions-Richtlinie -. Eine BVT- Schlussfolgerung „Abfallbehandlung“ liegt vor. Die Lageranlage für gefährliche Abfälle (Lagerung von Schlämmen) ist in Anlage 1 des UVPG mit Nummer 8.7.2.1 A genannt. Eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ist erforderlich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Feststellung nicht selbständig angefochten werden kann.

Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Auf die Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg vom 07.10.2024 – OL23-133-01 wird hingewiesen.

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