Niedersachsen klar Logo

Anlagenregister der 44. BImSchV

Anlagenregister der 44. BImSchV; Stand: 1. Quartal 2025

Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die zuständige Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.

Auf dieser Seite werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung Niedersachsen veröffentlicht. Das Anlagenregister wird quartalsweise ergänzt.

Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte werden auf deren eigenen Internetseiten veröffentlicht.


zurück Februar 2026 vor
KW Mo Di Mi Do Fr Sa So
05 01
06 02 03 04 05 06 07 08
07 09 10 11 12 13 14 15
08 16 17 18 19 20 21 22
09 23 24 25 26 27 28
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln