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Anlagenregister der 44. BImSchV

Anlagenregister der 44. BImSchV; Stand: 3. Quartal 2024

Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die zuständige Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.

Auf dieser Seite werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung Niedersachsen veröffentlicht. Das Anlagenregister wird quartalsweise ergänzt.

Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte werden auf deren eigenen Internetseiten veröffentlicht.


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