Niedersachsen klar Logo

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Gem. § 13 Abs. 3 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) hat die zuständige Behörde die Aufbereitungsanlagen, für die die Fremdüberwachung eingestellt wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu geben. Nach § 13 Abs. 4 ErsatzbaustoffV muss auch die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung entsprechend bekannt gegeben werden.

Die Überwachungsstelle hat nach § 13 Abs. 2 ErsatzbaustoffV die ZUS AGG darüber in Kenntnis zu setzen, für welche Aufbereitungsanlagen in Niedersachsen, insbesondere für welchen mineralischen Ersatzbaustoff, die Fremdüberwachung eingestellt bzw. wieder aufgenommen wurde.

An dieser Stelle werden die Aufbereitungsanlagen von mineralischen Ersatzbaustoffen in Niedersachsen, für die die Fremdüberwachung nach ErsatzbaustoffV eingestellt bzw. wieder aufgenommen wurde und der ZUS AGG gemeldet wurden, bekanntgegeben.
Name der Aufbereitungsanlage Standort Fremdüberwachung eingestellt am Für folgende mineralische Ersatzbaustoffe Fremdüberwachung wieder aufgenommen am
zurück Januar 2025 vor
KW Mo Di Mi Do Fr Sa So
01 01 02 03 04 05
02 06 07 08 09 10 11 12
03 13 14 15 16 17 18 19
04 20 21 22 23 24 25 26
05 27 28 29 30 31
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln