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Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Gem. § 13 Abs. 3 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) hat die zuständige Behörde die Aufbereitungsanlagen, für die die Fremdüberwachung eingestellt wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu geben. Nach § 13 Abs. 4 ErsatzbaustoffV muss auch die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung entsprechend bekannt gegeben werden.

Die Überwachungsstelle hat nach § 13 Abs. 2 ErsatzbaustoffV die ZUS AGG darüber in Kenntnis zu setzen, für welche Aufbereitungsanlagen in Niedersachsen, insbesondere für welchen mineralischen Ersatzbaustoff, die Fremdüberwachung eingestellt bzw. wieder aufgenommen wurde.

An dieser Stelle werden die Aufbereitungsanlagen von mineralischen Ersatzbaustoffen in Niedersachsen, für die die Fremdüberwachung nach ErsatzbaustoffV eingestellt bzw. wieder aufgenommen wurde und der ZUS AGG gemeldet wurden, bekanntgegeben.
Name der Aufbereitungsanlage Standort Fremdüberwachung eingestellt am Für folgende mineralische Ersatzbaustoffe Fremdüberwachung wieder aufgenommen am
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