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Chemikalien-Klimaschutzverordnung und (EU) F-Gas-V

Für einen aktiven Klimaschutz bei der Verwendung von fluorierten Treibhausgasen in technischen Anwendungen hat die EU die "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" (F-Gas-V) erlassen, die am 1. Januar 2015 von der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst wurde. Die F-Gas-V hat die Minderung der Emissionen fluorierter Treibhausgase zum Ziel, dazu stellt sie bestimmte Anforderungen an

- Dichtheitskontrollen bei ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeuge1 und Kühlanhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Systeme;

- Personen und Unternehmen, die Einrichtungen installieren, warten und instand halten, reparieren oder stilllegen;

- die Rückgewinnung2 fluorierter Treibhausgase und

- die Verwendung, den Verkauf sowie die Kennzeichnung von Einrichtungen und Erzeugnissen.

Die neue F-Gas-V (EU) wird – so wie die vorangegangene F-Gas-V (EG) – konkretisiert durch Kommissionsverordnungen. Die zur alten VO (EG) Nr. 842/2006 erlassenen Kommissionsverordnungen gelten zudem weiterhin, sofern sie nicht durch eine der neuen Verordnungen abgelöst wurden. Insgesamt sind folgende Kommissionsverordnungen bei der Durchführung der F-Gas-V zu beachten:

- DVO (EU) Nr. 2066 und 2067/2015 - Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal

- VO (EG) Nr. 304, 306 und 307/2008 - Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal

- DVO (EU) Nr. 1191/2014 - Festlegung der Form der Berichte (Hersteller, Importeure und Exporteure)

- DVO (EU) Nr. 2015/2068 - Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen

- VO (EG) Nr. 1497 und 1516/2007 - Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme.

Als Ergänzung zu den europäischen Vorschriften wurde national die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist.

Weitere Anforderungen an das Verwenden von F-Gasen sind in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen geregelt.

Zertifizierungspflichtige Tätigkeiten

Die F-Gas-V legt fest, für welche Tätigkeiten Personen ein Zertifikat oder eine Sachkundebescheinigung vorweisen müssen. Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.

Zertifizierungspflichtige Tätigkeiten:

Tätigkeiten

an folgende Einrichtungen3

Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Stilllegung,

Dichtheitskontrollen und

Rückgewinnung

- ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, ortsfeste Brandschutzeinrichtungen,

- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern und

- elektrische Schaltanlagen

Rückgewinnung

- elektrische Schaltanlagen sowie

- ortsfeste Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis von F-Gase enthalten,

- Hochspannungsschaltanlagen sowie

- KFZ-Klimaanlagen oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen


Zertifizierungspflichtige Unternehmen

Weiterhin legt die F-Gas-V fest, für welche Tätigkeiten Unternehmen eine Zertifizierung benötigen.

Unternehmenszertifizierungen sind erforderlich:

bei den Tätigkeiten

an folgende Einrichtungen4

Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Stilllegung für andere Parteien

ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen sowie ortsfeste Brandschutzeinrichtungen


Der Verkauf fluorierter Treibhausgase, die für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten vorgesehen sind, darf nur an und von Unternehmen erfolgen,

- die Inhaber der erforderlichen Zertifikate / Bescheinigungen sind, oder

- die Personen beschäftigen, die die erforderlichen Zertifikate oder Ausbildungsbescheinigungen besitzen.

Unternehmen ohne Zertifikat, die keine zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausführen, können ungeachtet der vorgenannten Regelungen fluorierte Treibhausgase sammeln, befördern oder liefern.

Erteilung der Zertifikate

Die Erteilung der Zertifikate erfolgt auf Basis der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die hinsichtlich der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal auf die jeweiligen Kommissionsverordnungen verweist.

Zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Unternehmen. Zuständige Stelle in Niedersachsen ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle.

Die Erteilung der Zertifikate für Unternehmen erfolgt in Niedersachsen durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, wenn die Anforderungen des § 6 ChemKlimaschutzV in Verbindung mit den einschlägigen Kommissionsverordnungen erfüllt werden.

Wenn sich ein Betrieb zertifizieren lassen möchte, können hierfür ein Antragstellungsformular sowie Hinweise für eine betriebliche Mindestausrüstung - nach Tätigkeitskategorie - verwendet werden. Die Unterlagen sind zum Download bereit gestellt.

Sollten Sie Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Staatliches Gewerbeaufsichtsamt.

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1KFZ mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern und das mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist.

2Lt. Art. 2 (14) umfasst die Rückgewinnung die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen einschließlich Behältern und aus Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor derEntsorgung der Erzeugnisse oder Einrichtungen.

3Die Zertifizierungspflicht gilt unabhängig von der Größe der Einrichtungen

4S. Fußnote 3

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