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Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Auf Grundlage der vorhanden epidemiologischen Daten hat der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS), SARS-CoV-2 (COVID-19) aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft (1). Diese vorläufige Einstufung ist KEINE endgültige Einschätzung, da dies bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

Nach bisherigem Kenntnisstand kann das Virus durch die Inhalation von Aerosolen sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten (Nase, Mund, Augen) übertragen werden. Die vorläufige Einstufung in die Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung ist ein wichtiger Teil mit Blick auf den Arbeitsschutz bei möglichen Risiken gegenüber Infektionserregern am Arbeitsplatz wie z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, (Kranken)Transport von infizierten Personen und Laboratorien zu diagnostischen Zwecken. Gerade im Gesundheitswesen gelten daher bestimmte Anforderungen und Schutzmaßnahmen bei beruflichen Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu SARS-CoV-2. Hier liegt ein besonderes Augenmerk auf der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu denen unter anderem Kittel, Handschuhe, Schutzbrillen und partikelfiltrierende Halbmasken (mind. der Klasse FFP2 oder FFP3) zählen (2-4). Durch die weltweite Ausbreitung des SARS-CoV-2 steht zurzeit PSA oftmals nicht in ausreichender Stückzahl unmittelbar zur Verfügung.

Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von PSA gelten in der europäischen Union besondere/strikte Vorschriften, die unter anderem in der Verordnung (EU) 2016/425 (5) niedergeschrieben sind. Um den herrschenden Lieferengpässe für PSA entgegen zu wirken wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen um auch aus nicht europäischen Ländern den hohen europäischen Anforderungen entsprechende Schutzgüter importieren zu können. Für Atemschutzmasken wurde zum Beispiel ein verkürztes Prüfverfahren zugelassen, mit Hilfe dessen ein angemessenes Schutzniveau der Masken sichergestellt wird. Die Verwendung dieser zugelassenen Masken beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Zeit der derzeitigen Gesundheitsbedrohung durch SARS-CoV-2 (COVID-19) und ist ausschließlich medizinischem Fachkräften vorbehalten. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten und kriminellen Machenschaften in dieser besonderen Situation entgegenzuwirken, ist eine gründliche und gewissenhafte Prüfung von Schutzgütern und ihrer Zertifikate unerlässlich.

(1) https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3

(2) www.who.int/emergencies/what-we-do/prevention-readiness/disease-commodity-packages/dcp-ncov.pdf?ua=1 (PDF, 415) (in englischer Sprache, Seite 4)

(3) https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=12

(4) https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/pdf/Liste-der-Gueter.pdf?__blob=publicationFile&v=2

(5) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/2016-04-05-EU-Verordnung-PSA-2016-425.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Hier finden Sie weitere Informationen:

In der Info-Spalte finden Sie beispielhafte (Fake)-Zertifikate von der European Safety Federation.

Pressemitteilung GAA Osnabrück vom 14.04.2020: Osnabrücks Gewerbeaufsichtsamt warnt vor gefälschten Zertifikaten für Masken

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