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Anzeige nach § 53 KrWG

Anzeige nach § 53 KrWG

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem 01.06.2014 gilt dies auch für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.

Bitte nutzen Sie zur einführenden Information in das Thema unser Informationsvideo, das Sie nebenstehend aufrufen können.

Nähere Erläuterungen zur Anzeigepflicht für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, finden Sie in unserem Merkblatt, das Sie nebenstehend herunterladen können. Außerdem bieten wir Ihnen nebenstehend das KrWG sowie die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), der Sie weitere Informationen zur Anzeigepflicht entnehmen können, zum Herunterladen an.

Eine Übersicht zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer finden Sie nachstehend.


 
Eine besser lesbare Version dieser Darstellung können Sie rechts als PDF herunterladen.

Betriebe, die das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gewerbsmäßig ausführen, fügen bitte ihre Gewerbeanmeldung bei.

Entsorgungsfachbetriebe sowie EMAS-zertifizierte Betriebe müssen ihrer Anzeige das aktuelle

Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat bzw. die aktuelle Registrierungsurkunde beifügen.

Folgezertifikate sind der zuständigen Behörde (Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim) unaufgefordert vorzulegen (§ 7 (1) AbfAEV). Der Ablauf des Zertifikats stellt keine Änderung wesentlicher Angaben nach § 53 KrWG dar, wenn eine neue Zertifizierung erfolgt und das neue Zertifikat zeitnah formlos vorgelegt wird. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage gilt die bisherige Anzeige für die angezeigte Tätigkeit nur noch für nicht gefährliche Abfälle. Für gefährliche Abfälle besteht dann die Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Wird das Zertifikat verspätet vorgelegt, ist dieses zusammen mit einer erneuten Anzeige bei der Behörde einzureichen.

Ihre Anzeige nach § 53 KrWG können Sie elektronisch auf der folgenden Webseite abgeben:

https://eaev.gadsys.de


Anzeige nach § 53 KrWG; Video im mp4-Format


Falls Sie uns Ihre Anzeige per Post zusenden möchten, können Sie das Formular nebenstehend herunterladen, ausdrucken und an die folgende Adresse senden:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
ZUS AGG
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Tel.: 05121 / 163-0

abfallanzeige@gaa-hi.niedersachsen.de


Wir verarbeiten Ihre Daten konform zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten als Betroffener, finden Sie in dem Dokument ‚Hinweise zur DSGVO‘, das Sie nebenstehend herunterladen können.
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