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Eignungsbeurteilung von Deponiebaustoffen

Zum Schutz der Umwelt werden Deponien an ihrer Basis und nach dem Verfüllen an ihrer Oberfläche abgedichtet. Hierfür sehen die abfallrechtlichen Vorschriften je nach Gefährlichkeit der abgelagerten Abfälle unterschiedliche Abdichtungssysteme vor, die aus mehreren funktionalen Komponenten aufgebaut sind, wie z. B. Abdichtungs-, Entwässerungs- und Schutzkomponenten sowie Rekultivierungsschichten.

Gemäß Deponieverordnung Anhang 1 dürfen für das Abdichtungssystem nur dem Stand der Technik entsprechende

  1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassene oder eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme,
  2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist,

eingesetzt werden.

Auf eine Zulassung der BAM könnte verzichtet werden, wenn Bauprodukte eingesetzt werden sollen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungszweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit von mehr als 100 Jahren, vollständig berücksichtigen. Diese Regelung läuft aber derzeit ins Leere, weil es zurzeit keine harmonisierten technischen Spezifikationen gibt, die dem Stand der Technik gemäß DepV, insbesondere der dort genannten Dauerhaftigkeit, genügen.

Listen der BAM-Zulassungen und die ihnen zu Grunde liegenden Zulassungsrichtlinien finden sie auf der Internetseite der BAM (s. nebenstehenden Link)

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall hat die LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnik" eingerichtet. Diese soll für sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, für die die BAM keine Zulassungen erteilt,

  • bundeseinheitlich gewährleistete Qualitätsstandards festlegen,
  • bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen der Länder vornehmen und
  • bestehende Eignungsbeurteilungen der Länder fortschreiben.

Die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards und die Eignungsbeurteilungen der LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnik" werden auf der Internetseite der LAGA (siehe nebenstehenden Link) veröffentlicht.

Die Eignungsbeurteilungen der LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnische Vollzugsfragen" können weiterhin als Eignungsnachweis herangezogen werden, sofern sie nicht für ungültig erklärt wurden. Die gültigen Eignungsbeurteilungen sind ebenfalls auf der Internetseite der Niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung (siehe nebenstehenden Link) veröffentlicht.

Sollen im Deponiebau Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz kommen, ist die Zulässigkeit und Schadlosigkeit der geplanten Verwertung auf der Grundlage des Teils 3 der Deponieverordnung zu beurteilen. Die bautechnischen Anforderungen werden von der LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnik" in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards festgelegt.

Für Deponien, die nicht der Deponieverordnung unterliegen, oder für die Sicherung von Altlasten können die Zulassungen der BAM und die Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bzw. die Eignungsbeurteilungen der LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnik" und LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnische Vollzugsfragen" ebenfalls herangezogen werden.

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