Niedersachsen klar Logo

Sachverständige

Sachverständige nach § 29 b BImSchG werden in Niedersachsen regelmäßig in folgenden Bereichen tätig (beispielhafte Aufzählung):

  • Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen u. a. im Genehmigungsverfahren (§ 29 a BImSchG bzw. § 13 9. BImSchV)
  • Sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen vor/nach Inbetriebnahme und wiederkehrend (§ 29 a BImSchG)
  • Inspektionen und Untersuchungen von Ereignissen (§ 16 Abs. 4 StörfallV)
  • Gutachten nach Leitfaden KAS-18 zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 15 Abs. 2a BImSchG, § 62 Abs. 1 u. § 68 Abs. 5 NBauO)

Das ein Sachverständiger vom Betrieb beauftragt werden muss, wird von der Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber i. d. R. schriftlich veranlasst. Dies kann geschehen durch:

  • Nachforderung zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
  • Nebenbestimmung in einem Genehmigungsbescheid
  • Anordnung.

Hierbei werden von der Behörde möglichst genau folgende Punkte beschrieben:

  • Fragestellung und Prüfumfang
  • Fachgebiet des Sachverständigen (41. BImSchV) und Anlagenart (Nr. nach 4. BImSchV)
  • Zeitpunkt der Tätigkeit (Genehmigungsverfahren, vor/nach Inbetriebnahme, wiederkehrend).

Bei Unklarheiten sollte der Betreiber in jedem Fall vor Beauftragung des Sachverständigen mit der Behörde Rücksprache halten. Als Erkenntnisquelle für konkrete Inhalte von Gutachten und Prüfberichten von Sachverständigen nach § 29 b BImSchG werden seitens der Gewerbeaufsicht folgende Arbeitshilfen und Leitfäden empfohlen:

  • LAI - Arbeitshilfe für sicherheitstechnische Prüfungen an Biogasanlagen
  • KAS-18 Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten […]“
  • AISV Leitfaden „Struktur und Inhalt des Gutachtens zur Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände“

Die Leitfäden finden Sie frei zugänglich auf den Internetauftritten der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) und des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Als Beispiel für eine Anordnung nach § 29 a BImSchG finden Sie im Downloadbereich eine unverbindliche Musteranordnung.
Um einen Sachverständigen zu finden, der nach § 29 b BImSchG für eine bestimmte Anlagenart und ein bestimmtes Fachgebiet bekanntgegeben ist, wird das frei im Internet zugängliche Recherchesystem Messstellen und Sachverständige – ReSyMeSa empfohlen.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln