Niedersachsen klar Logo

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Die Firma Sonae Arauco Deutschland GmbH, Grecostraße 1, 49716 Meppen, hat mit Antrag vom 15.12.2023 die Erteilung einer Änderungsgenehmigung der Anlage zur Herstellung von Dämmstoffplatten am o.g. Standort, beantragt.


Die Sonae Arauco Deutschland GmbH plant am Standort in Meppen die Einrichtung und den Betrieb einer Halle inkl. der Anlage zur Produktion zur Herstellung von flexiblen und festen Dämmstoffplatten sowie Einblasdämmstoffen inkl. Filteranlage und Zyklon (Topan III) und die Ertüchtigung der vorhandenen Hallengebäude der ehemaligen Topan I Anlage zur teilweisen Integration der neuen Produktionsanlage sowie die Errichtung einer Ballenpressenhalle, als Anbau an die Finishinghalle sowie mehrere Umbauten und Nutzungsänderungen von Transport und Logistik bis Lagerung und Anpassung entsprechender Emissionsgrenzwerte. Das Betriebsgelände befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen und der Stadt Haselünne. Die Fläche ist als Gewerbegebiet, bzw. Industriegebiet ausgewiesen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wurde von der Stadt Meppen, der Stadt Haselünne und dem Landkreis Emsland geprüft und bejaht.


Zur Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Anlage auf die Umgebung wurden gutachterliche Aussagen zur Lärm- und Abluftsituation erstellt. Diese sind dem Antrag beigefügt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Betriebsgrundstück befindet sich in 49716 Meppen, Grecostraße 1, Gemarkung Apeldorn und Drögen, Flur 5 und 1, Flurstücke 16/29, 16/52, 16/68, 16/73, 16/75, 17/12, 30/21 und 36/2, 42/7, 42/9.


Die Errichtung und der Betrieb der genannten Anlage bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 1 sowie der lfd. Nr. 6.3.1 GE in Verbindung mit 9.3.1 G, 1.1 GE, 8.11.2.4 V und 8.12.2. V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV. Es handelt sich u.a. bei der Anlage zur Herstellung von Dämmstoffplatten um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) -sogenannte Industrieemissions-Richtlinie -. Eine BVT- Schlussfolgerung „Holzwerkstofferzeugung“ liegt vor.


Die Nebeneinrichtung „Feuerungsanlage“ ist in der Anlage 1 des UVPG mit Ziffer 1.1.2 A genannt. Eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit war erforderlich. Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Auf die Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg vom 31.07.2025 – OL 23-201-01 wird hingewiesen.
zurück September 2025 vor
KW Mo Di Mi Do Fr Sa So
36 01 02 03 04 05 06 07
37 08 09 10 11 12 13 14
38 15 16 17 18 19 20 21
39 22 23 24 25 26 27 28
40 29 30
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln