Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die EWD Benli Recycling GmbH & Co KG plant am Standort in Emden die Einrichtung und den Betrieb einer Anlage zum Altschiffrecycling. Diese umfasst die zeitweilige Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Am Standort soll der Recyclingprozess für Altschiffe etabliert werden; inklusive der entsprechenden Logistik und Demontage von Altschiffen aus verschiedensten Anwendungsfeldern. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich im Emder Hafen in der Stadt Emden.
Das Betriebsgelände ist im Flächennutzungsplan der Stadt Emden als Sonderfläche für „Hafen“ ausgewiesen worden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde von der Stadt Emden geprüft und bejaht.
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Anlage auf die Umgebung wurden gutachterliche Aussagen zur Lärm- und Abluftsituation erstellt. Diese sind dem Antrag beigefügt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Das Betriebsgrundstück befindet sich in 26725 Emden, Schiffbauerdamm 4, Gemarkung Emden, Flur 1, Flurstücke 36/16, 36/003, 36/10 und 36/13. Die Errichtung und der Betrieb der genannten Anlage bedürfen der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 1 sowie u.a. der lfd. Nr. 3.18 G in Verbindung mit 8.11.2.1 GE, 8.12.1.1 GE, 8.12.3.1 G, 8.11.2.4 V und 8.12.2. V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV. Es handelt sich bei der Anlage zur Behandlung und Lagerung von gefährlichen Abfällen um Anlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - sogenannte Industrieemissions-Richtlinie -. Eine BVT- Schlussfolgerung „Abfallbehandlung“ liegt vor.
Die Werft ist in der Anlage 1 des UVPG mit 3.12.2 A, das Lagern von Schrotten ist in Anlage 1 des UVPG mit Nummer 8.7.1.1 A und das Lagern von gefährlichen flüssigen Abfällen ist in Anlage 1 des UVPG mit 8.7.2.1 A genannt. Eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ist erforderlich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Feststellung nicht selbständig angefochten werden kann.
Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Auf die Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg vom 21.11.2024 – OL24-162-01 wird hingewiesen.
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