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Planfeststellungsverfahren nach dem KrWG, Deponie Geestland

Planfeststellungsverfahren nach dem KrWG

Deponie Geestland in Langwedel-Völkersen;

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegung der Planunterlagen

(Specht Baustoffhandel, Transporte und Entsorgung GmbH & Co. KG, Langwedel-Völkersen)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 16. 3. 2022

— 4.1 CE908000621-Ta —

Die Firma Specht Baustoffhandel, Transporte und Entsorgung GmbH & Co. KG, Otto-von-Guericke-Straße 8—10, 27356 Rotenburg (Wümme), hat am 16. 2. 2022 einen An - trag auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I für mineralische Abfälle am Standort Völkersen im Flecken Langwedel gestellt.

Die Specht Baustoffhandel, Transport und Entsorgung GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung einer Deponie der Deponieklasse I (DK I) gemäß DepV am Standort der Bodenabbaustätte in der Gemarkung Völkersen. Es ist geplant, mit Ende des Bodenabbaus den entstandenen Hohlraum zur Ablagerung von mineralischen Abfällen mit einem Ablagerungsvolumen von 1,4 Mio. m 3 auf einer Gesamtfläche von ca. 10 ha zu nutzen. Die Firma Specht Baustoffhandel beantragt die Ablagerung von mineralischen Abfällen vorwiegend aus dem Baubereich und produzierendem Gewerbe.

Die Errichtung und der Betrieb des oben näher bezeichne ten Vorhabens bedarf der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.

Der Antrag beinhaltet den UVP-Bericht sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Prognosegutachten zu Lärm- und Staubemissionen. Das GAA Lüneburg ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 ZustVO-Abfall zuständig für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren für Deponien nach § 35 Abs. 2 KrWG.

Der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen liegt in der Zeit vom 23. 3. 2022 bis 22. 4. 2022 (einschließlich) beim:

— Flecken Langwedel,

Große Straße 1,

27299 Langwedel,

montags bis mittwochs in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,

donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,

freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr;


— Staatlichem Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg,

Auf der Hude 2,

21339 Lüneburg, Zimmer 0.137,

montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 16.30 Uhr,

freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr;

aus und kann dort während der vorgenannten Dienststunden nach telefonischer Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen nur nach telefonischer Terminabsprache unter der Tel. 04232 39-31 oder 04232 39-30 beim Flecken Langwedel und der Tel. 04131 15-1400 beim GAA Lüneburg und unter Beachtung der geltenden Schutzmaßnahmen möglich.

Die Planunterlagen sind außerdem im Internet unter www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen > Lüneburg — Celle — Cuxhaven“ einsehbar und stehen zum Download bereit. Die Planunterlagen sind ebenfalls im Zentralen UVP-Portal unter https:// uvp.niedersachsen.de/portal/ einsehbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie nach dem UmwRG anerkannte Vereinigungen, können bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23. 5. 2022, beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, oder beim Flecken Langwedel, Große Straße 1, 27299 Langwedel, Einwendungen bzw. Stellungnahmen zum Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Einwendungsfrist bei diesen Stellen eingegangen sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen einer Einwenderin oder eines Einwenders deren oder dessen Name und Anschrift der Antragstellerin und den im Verfahren beteiligten Behörden nicht bekannt gegeben werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, ist folgendes zu beachten: es gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen der Behörden werden in einem Erörterungstermin mit der Antragstellerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bek. ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde, in diesem Fall ebenfalls das GAA Lüneburg, zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Er dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern, soweit dies für die Planfeststellung nach dem KrWG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, Gelegenheit zu deren Erläuterung geben. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden auch bei Ausbleiben der Beteiligten erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Kann der Erörterungstermin wegen der geltenden Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durch - geführt werden, wird eine Online-Konsultation nach § 5 PlanSiG durchgeführt.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen und den Antrag wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Sollte das Vorhaben zugelassen werden, erlässt die Planfeststellungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich werden (§ 74 Abs. 5 VwVfG).



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