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Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover


Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;

Öffentliche Bekanntmachung (Bio-Energie Diepholz GmbH)

Bek. d. GAA Hannover v. 30.04.2025 – H 911059923/H 24-069 –


Die Firma Bio-Energie Diepholz GmbH, Feldkamp 74, 48599 Gronau, hat mit Schreiben vom 19.06.2024 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes mit einer Durchsatzkapazität von 8,1 t/h auf dem Grundstück in 48599 Diepholz, Im Moore 1, Gemarkung Diepholz, Flur 44, Flurstück 21/6, beantragt.

Gegenstand des Antrages sind u. a. folgende Maßnahmen

  • Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes mit einer Durchsatzkapazität von 8,1 t/h,

  • Errichtung und Betrieb eines Lagers für A I und A II-Holz mit einer Gesamtlagerkapazität von 1 675 t.


Mit dem Betrieb der Anlage soll unmittelbar nach Vorlage der Genehmigung und Abschluss der Errichtungsarbeiten begonnen werden.


Die Errichtung und der Betrieb der beantragten Anlage bedürfen der Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 10 BImSchG i. V. m. § 1 sowie Nummern 8.1.1.3 G/E und 8.12.2 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich dabei um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – sogenannte Industrieemissions-Richtlinie – (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785,15.7.2024).


Gemäß Nummer 8.1 der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz ist das GAA Hannover die zuständige Genehmigungsbehörde.


Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.


Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. mit Nummer 8.2.2 der Anlage 1 zum UVPG in der derzeit geltenden Fassung zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Feststellung nicht selbständig angefochten werden kann.


Die Antragstellerin hat der Veröffentlichung im Internet widersprochen, da sie die Gefährdung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). In diesem Fall hat die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung zu wählen. Das GAA Hannover hat die Auslegung in Papierform gewählt.


Der vollständige Text dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Stellen und Zeiten der Einsichtnahme steht Ihnen rechts im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.

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