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Meldepflicht bei arbeitsbedingten Krankheits- und Todesfällen Beschäftigter bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde

Corona-Infektionen in Folge einer beruflichen Tätigkeit sind vom Arbeitgeber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde - in Niedersachsen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern- zu melden

Beschäftigte können sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infizieren. Dies kann nicht nur durch Patientenkontakte in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sondern auch durch Kontakte mit infizierten Kindern im Kindergarten oder durch Arbeiten im Labor passieren. Dass in solchen Fällen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen muss, ist den meisten Arbeitgebern bekannt.

Da es sich bei SARS-CoV-2 um ein Virus und somit um einen Biostoff entsprechend der Biostoffverordnung handelt, greifen die Vorgaben dieser Verordnung.

Daher sind gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind auch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden. Eine Tätigkeit mit Biostoffen liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer beruflichen Arbeit mit Menschen oder Materialien Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden können.

Für die Meldung ist ein Formular „Mitteilung über SARS-CoV-2-Infektion nach § 17 (1) BioStoffV“ unter

https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/arbeitsschutz/aktuelles_zum_corona_virus/weiterfuhrende-links-187754.html

abrufbar.

Alternativ kann die Meldung auch durch die Übersendung einer Kopie der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erfolgen.

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