Mutterschutz
Das Corona-Infektionsgeschehen hat sich positiv entwickelt. Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben deutlich abgenommen und es bestehen günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens. Daher ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, mit der Aktualisierung des Ratgebers „Mutterschutz und Corona“ die Anforderungen des Mutterschutzes im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 gegenüber anderen Anforderungen des Mutterschutzes herauszuheben.
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diesbezüglich keine Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes mehr erforderlich sind. Für schwangere Frauen besteht nach aktueller Datenlage nach wie vor ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Wird dies in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass eine schwangere Frau durch das Coronavirus am Arbeitsplatz unverantwortbar gefährdet ist oder sein kann.
Weitere Informationen finden Sie unter Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 des Ausschusses für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und JugendDie neuen Regelungen zum Mutterschutz sind im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) verankert. Mutterschutz ist der besondere Schutz von arbeitenden Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt. Hierzu gehören der Gesundheitsschutz der schwangeren und stillenden Frauen und ihrer Kinder vor Gefahren für Leben und Gesundheit, der Schutz vor mutterschaftsbedingten finanziellen Einbußen und der besondere Kündigungsschutz.
|
Diese und weitere Informationen können Sie der Broschüre "Arbeitsschutz, Gefahrenschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz" entnehmen, die Sie auch auf der Startseite des Punktes "Service" herunterladen können.
Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Mutterschutzgesetz; Stand: 05/2021
(PDF, 1,06 MB)
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr nach § 28 Mutterschutzgesetz; Stand: 01/2018
(PDF, 0,91 MB)
Ärztliches Zeugnis gemäß § 5 i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
(PDF, 1,33 MB)