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Jugendarbeitsschutz

Überwachung der Arbeitszeiten und Tätigkeiten von Jugendlichen und Kindern


Jedes Jahr beginnt in Niedersachsen für 30.000 junge Menschen unter 18 Jahren das Berufsleben. Für die meisten ist dies ein Wechsel in eine völlig neue Welt.

Da Jugendliche in diesem Alter ihre körperliche und geistig-seelische Entwicklung noch nicht abgeschlossen haben, ist ein besonderer Gesundheitsschutz am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz für Jugendliche dringend erforderlich. Deshalb verpflichtet das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber dazu, Beschäftigte unter 18 Jahren entsprechend ihrem Entwicklungsstand vor körperlicher Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, für eine ärztliche Betreuung bei der Arbeit zu sorgen und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sicherzustellen.

Zu weiteren Fragen geben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und, soweit arbeitsmedizinische Fragen beantwortet werden sollen, der gewerbeärztliche Dienst Niedersachsen im Gewerbeaufsichtsamt Hannover Auskunft und Beratung.


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Ferienjobs – Was ist zu beachten?

Viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job. Dafür gibt es gute
Gründe. Mit dem Ferienjob können Jugendliche ansonsten unerfüllbar erscheinende
Wünsche in den Bereich des Möglichen rücken, Drüber hinaus machen sie während der
Ferienarbeit wichtige soziale Erfahrungen und sind mit Recht stolz auf das eigene,
selbstverdiente Geld.

Um auszuschließen, dass durch zu frühzeitige und schwere Arbeit körperliche und
geistige Schäden entstehen, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz Bestimmungen für Ferienjobs festgelegt, die beachtet und eingehalten werden müssen.

Weitere Informationen im Downloadangebot in der linken Spalte.


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Was ist Vollzeitschulpflicht im Sinne des JArbSchG?

Der Begriff "Vollzeitschulpflicht" aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz findet sich im Niedersächsischen Schulgesetz nicht wieder, so dass sich die Frage stellt, ob z.B. 16-jährige neben dem Schulbesuch an einer allgemein bildenden Schule ein regelmäßiges wöchentliches Arbeitsverhältnis aufnehmen können.

Nach § 65 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) endet die Schulpflicht grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Dabei besuchen alle Schulpflichtigen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I (§ 66 NSchG). Der im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) benutzte Begriff der "Vollzeitschulpflicht" ist keine schulrechtliche Definition, kann aber nach dem Sinn und Zweck des JArbSchG mit der neunjährigen Schulbesuchspflicht des § 66 NSchG gleichgesetzt werden.

Damit ergeben sich folgende Einstufungsmöglichkeiten für Schüler im Alter von 15 - 17 Jahren:

  1. Die 15 bis 17 jährigen Schülerinnen und Schüler haben ihre Vollzeitschulpflicht von 9 Schuljahren im Primar- und Sekundarbereich I noch nicht erfüllt. Daher finden gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Sie unterliegen besonderen Schutzvorschriften. Dabei sind insbesondere die §§ 5 und 6 JArbSchG sowie die Verordnung über den Kinderarbeitschutz zu nennen.
  2. Schülerinnen und Schüler, die ihre 9-jährige Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I abgeleistet haben, sind Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG.
    Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Bei Verabschiedung des JArbSchG dürfte ein regelmäßiges werktägliches Arbeitsverhältnis von Jugendlichen noch von untergeordneter Bedeutung gewesen sein.
    Diese Schülerinnen und Schüler unterliegen in vollem Umfang den für "Jugendliche" vorgegebenen Schutzvorschriften. Insbesondere sind hier die Vorschriften der §§ 13 und 14 JArbSchG über Freizeit und Nachtruhe zu nennen.
    Eine Anrechnung der geleisteten "Schulstundenzeit" auf die tägliche Arbeitszeit sieht das JArbSchG nicht vor. Um einer "Überlastungssituation" vorzubeugen, ist der Arbeitgeber verpflichtet
  • bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz dieser jungen Menschen den Umstand zu berücksichtigen, dass vor Arbeitsbeginn bereits ein Schulbesuch stattfand und
  • darauf zu achten, dass dadurch tatsächlich keine Überforderung /Gefährdung entsteht.

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Weitere Informationen:
Broschüre:
Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung

Zu unserem Service zählt auch, diverse Verwaltungsleistungen digital zur Verfügung zu stellen:


Mitwirkung von Kindern


Hinweis:

Natürlich ist der o. g. Antrag auch weiterhin schriftlich oder per E-Mail möglich.


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