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Corona-Krise: Warnung vor Fake-Zertifikaten für Atemschutzmasken

Information


Stand: 06.04.2021

Aufgrund der durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachten Pandemie besteht ein erhöhter Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung (PSA), insbesondere im medizinischen und pflegerischen Bereich.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erreichen vermehrt Anfragen von Gewerbetreibenden, die partikelfiltrierende Halbmasken (Atemschutzmasken) und sonstige PSA aus dem Ausland importieren möchten. Ebenso erhält das Amt Anfragen von verunsicherten Verbrauchern, die Zweifel an der Wirksamkeit der verwendeten Atemschutzmasken haben.

Atemschutzmasken, die als PSA auf dem europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen im Allgemeinen der Verordnung 2016/425/EU über persönliche Schutzausrüstungen genügen. Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen für das rechtmäßige Herstellen und Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstungen innerhalb der Europäischen Union festgelegt.

Aufgrund des hohen Bedarfs an Atemschutzmasken wurde PSA bis zum 31. März 2021 auch ohne entsprechenden Nachweis nach der vg. Verordnung als verkehrsfähig angesehen, soweit diese in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären, also den dort geltenden Schutzstandard erfüllen. Konnte die Konformität der Atemschutzmasken auf diesem Weg nicht nachgewiesen werden, bestand die Möglichkeit, die Atemschutzmaske durch das Bestehen eines verkürzten Prüfverfahrens in den Verkehr zu bringen. Seit dem 30. September 2020 werden diese Regelung und das Prüfverfahren nicht mehr angewandt, da der Versorgungsengpass nicht mehr besteht. Die bis dahin geprüften Atemschutzmasken durften bis zum 31.03.2021 von den Herstellern und Händlern in den Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass Atemschutzmasken, die den Schutzstandard der o.g. Länder erfüllen oder nach dem verkürzten Prüfverfahren in Deutschland zugelassen waren, ab dem 01. April 2021 nicht mehr verkauft oder anderweitig abgegeben werden dürfen. Der Anwender darf die Atemschutzmaske weiterhin verwenden. Zu beachten ist das Ablaufdatum der Atemschutzmaske.

In diesem Zusammenhang war und ist zu beobachten, dass vermehrt Atemschutzmasken mit gefälschten Zertifikate in Umlauf gebracht werden. Zum Schutz der Anwender vor minderwertiger Schutzausrüstung prüft das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück aktiv und auf Anforderung bspw. des Zolls die zugehörigen Zertifikate auf Echtheit und Plausibilität.

Wie kann eine in Deutschland zugelassene Atemschutzmaske erkannt werden?

Die in Deutschland bzw. in Europa zugelassenen Atemschutzmasken werden mit FFP2 oder FFP3 (je nach Wirkungsgrad und Anforderung) gekennzeichnet. Zusätzlich wird auf der Maske und auf der Umverpackung das CE-Zeichen gefolgt von einer 4-stelligen Nummer aufgebracht (bedruckt oder gestanzt). Diese 4-stellige Nummer bezeichnet eine von mehreren der EU benannten Stellen (sogenannte Notified Bodies). Diese Stellen erfüllen die Anforderungen, um Prüfungen gemäß den gültigen Richtlinien an bestimmten Produkten vornehmen zu können. Im Fall der Atemschutzmasken sind es Prüfstellen, die entsprechend der Verordnung 2016/425/EU über persönliche Schutzausrüstungen die Atemschutzmasken prüfen und regelmäßig den Herstellungsprozess überwachen. Ob die 4-stellige Nummer auf der Maske korrekt ist und ob die Prüfstelle für die Prüfung von PSA zugelassen ist, können im Nando Informationssystem der EU nachgelesen werden:

Nando - New Approach Notified and Designated Organisations
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=search.main

Atemschutzmasken, die diese Kennzeichnungen (FFP2 oder FFP3, CE-Zeichen, 4-stellige Nummer) nicht aufweisen, sind in Deutschland nicht zugelassen. Ebenso weisen fehlende Warn- und Gebrauchshinweise und Anleitungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, auf eine nicht zugelassene Atemschutzmaske hin.

Anmerkung: Die Kennzeichnungen KN95 und N95 sind keine europäischen Standards, sondern Kennzeichnungen, die in China oder Nordamerika verwendet werden. Diese Atemschutzmasken durften in Deutschland nur ausnahmsweise und vorübergehend bis zum 31.03.2021 in den Verkehr gebracht werden.

Aufgrund der sich dynamisch ändernden Lage ist es unabdingbar, stets die neuesten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück berät zu den genannten Importanforderungen und Zertifikaten und gibt Auskunft zu Fragen von Verbrauchern.

Weitergehende aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz und Coronavirus sind auf der Internetseite der niedersächsischen Gewerbeaufsicht unter www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de erhältlich.

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