Nachweise der Abfallentsorgung werden digital
Stichtag 01. April 2010
Ab dem 01.04.2010 ist für alle Entsorger die elektronische Nachweisführung verpflichtend. Dies gilt ebenfalls für alle Betriebe in denen gefährliche Abfälle anfallen. Ferner gilt dies auch, wenn die Nachweisführung von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist.
In der Regel sind die Abfall-Register (früher Nachweisbücher) ab dem Tag ebenfalls elektronisch zu führen.
Der Stichtag 01.04.2010 scheint noch weit entfernt. Um aber rechtzeitig an dieser Nachweisführung teilnehmen zu können, sollten Sie sich möglichst schon jetzt mit dem Thema beschäftigen, da die Anpassung an dieses Verfahren etwas mehr Zeit und Aufwand benötigt.
Sie müssen hierzu auf jeden Fall die eigenen Geschäftsprozesse durchleuchten und ggf. an das elektronische Nachweisverfahren anpassen. Dazu müssen Sie rechtzeitig vorher festlegen, welches Kommunikationsmodell Sie nutzen möchten (eigene Softwareentwicklung oder Programm eines externen Dienstleisters). Sehr wahr-scheinlich werden Sie sich eines Providers (externer Dienstleister) bedienen.
Zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Hier müssen Sie festlegen an welcher Stelle eine qualifizierte elektronische Signatur in Ihrem Unternehmen notwendig ist und Sie müssen Ihre Unterschriftenregelungen entsprechend anpassen. Die jeweiligen Mitarbeiter sind mit einer eigenen persönlichen Signaturkarte und einem Chipkartenlesegerät mit Tastatur und ggf. Display auszustatten. Weiterhin können auch mobile Erfassungsgeräte erforderlich sein. Auf jeden Fall ist von Ihnen die regelmäßige Datensicherung und somit die Datensicherheit zu gewährleisten.
Ferner sind Ihre erforderlichen internen EDV-Entscheidungen direkt herbeizuführen und es ist die Implementierung des elektronischen Nachweisverfahrens mit der geplanten technischen Lösung umzusetzen. Die Einhaltung der Datenformate und Kommunikationsbedingungen müssen Sie rechtzeitig mit der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) erproben. Die ZKS sichert einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch zur Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens.
Für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren vor dem 01.04.2010 benötigen Sie eine Zustimmung durch das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zustimmung nach § 31 Abs. 1 NachwV, auch Gestattung genannt). Der Antrag auf Zustimmung kann dort formlos gestellt werden.
Eine einem Entsorger erteilte Zustimmung schließt die teilnehmenden Beförderer, Einsammler und Erzeuger mit ein. Sollten Sie Abfallerzeuger oder Beförderer sein, fragen Sie vorher besser bei Ihrem Entsorger nach, ob er nicht bereits über eine solche Zustimmung verfügt.
Ferner müssen Sie sich als Teilnehmer dann bei der ZKS ggf. über Ihren Provider registrieren lassen.
Als kleine Lösung gibt es einen von der Zentralen Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellten Länder-eANV (ein von den Bundesländern bei der ZKS zur Verfügung gestelltes Internetportal – eANV: elektronisches Abfallnachweisverfahren). Für die Nutzung benötigen Sie einen PC mit Internetanschluss. Weiter benötigen Sie ein Chipkartenlesegerät und eine qualifizierte elektronische Signaturkarte.
Hier sollten Sie aber bedenken, dass über das Länder-eANV keine Registerführung möglich ist und Sie für die Datensicherung selbst verantwortlich sind. Die Datensicherung ist für mindestens drei Jahre ab Einstellung der Daten in das Register erforderlich, sofern der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage keine längere Dauer bestimmt.
Weitere Informationen erhalten sie unter www.gadsys.de, www.zks-abfall.de, hier unter Umweltschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Elektronische Nachweise.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Celle, 28.06.2009