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Licht und Schatten

Inhalt
Lichtimmissionen
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Häufig gestellte Fragen
Schattenwurf durch Windenergieanlagen
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Häufig gestellte Fragen
Verweise auf andere Informationsquellen
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Lichtimmissionen
Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Als Grundlage für die Beurteilung von Lichtimmissionen im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes wurden mit einem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für immissionsschutz (LAI) für Niedersachsen als verbindlich erklärt.

Häufig gestellte Fragen
Minderungsmaßnahmen
Wird das Maß der erheblichen Belästigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Lichtimmissionen überschritten, so sind Minderungsmaßnahmen an der Beleuchtungsanlage erforderlich. Im folgenden sind Beispiele und Hinweise aufgelistet, die zur Minderung der Belästigung durch Lichtimmissionen führen können.

· Veränderung des Standortes der Beleuchtungsanlage.
· Gezielte Ausrichtung der Leuchten auf die zu beleuchtenden Flächen.
· Verwendung von Leuchten mit anderer Abstrahlcharakteristik.
· Anbringen von Blenden.
· Leuchte und Bewegungsmelder sollten getrennt zu justieren sein.
· Großflächige Leuchten sind kleinflächigen vorzuziehen, da sie bei gleicher Aufhellung zu einer geringeren Blendung führen.

Die Beleuchtungsanlage sollte möglichst so montiert und justiert sein, dass ein Blicken aus der Umgebung der zu beleuchtenden Fläche in die Lampe nicht möglich ist.

Schattenwurf durch Windenergieanlagen
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden erschöpflichen Ressourcen hat die alternative/regenerative Energieerzeugung einen hohen Stellenwert, hier insbesondere die Nutzung der Windenergie. Moderne Windenergieanlagen (WEA) haben kaum noch etwas mit den "Windmühlen" früherer Generationen gemeinsam, werfen aber durch ihre Anzahl, Größe und Erscheinungsbilder bisher nicht gekannte Probleme aufgrund der Belästigungen durch Lärm und optische Effekte auf. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen die Erfahrung, dass optische Immissionen insbesondere in Form periodischen Schattenwurfs zu erheblichen Belästigungswirkungen (Stressor) führen können.

Nicht als Immission gilt jedoch die sonstige Wirkung einer WEA aufgrund der Eigenart der Rotorbewegung, die ein zwanghaftes Anziehen der Aufmerksamkeit mit entsprechenden Irritationen bewirken kann.

Häufig gestellte Fragen
Beleuchtung zur Sicherung des Flugraumes

Überschreiten Bauwerke eine bestimmte Höhe, so müssen zur Sicherung des Flugraumes zusätzliche leuchtende Kennzeichnungen an diesen vorgenommen werden. Hier kommen je nach Anforderung Dauer- oder Blink-Lichtzeichen zum Einsatz. Die Lichtfarbe liegt im roten Wellenlängenbereich.

In der Regel ist bei einer Distanz von 500 Metern und mehr nicht von einer erheblichen Belästigung im Sinne des Immissionsschutzgesetzes auszugehen. Als Grundlage der Beurteilung sind hier die für Niedersachsen durch das zuständige Umweltministerium erlassenen "Hinweise zur Beurteilung von Lichtimmissionen" heranzuziehen.

Mehrere Betreiber von Windenergieanlagen

Bei der Beurteilung der Belästigung durch zeitlich veränderlichen Schattenwurf von Windenergieanlagen sind alle Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken, zu berücksichtigen. Auch Anlagen von anderen Betreibern sind mit einzubeziehen.

Minderungsmaßnahmen

Wird das Maß der erheblichen Belästigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den periodischen Schattenwurf überschritten, so sind Minderungsmaßnahmen an den Anlagen erforderlich. Im folgenden sind Beispiele aufgelistet, die zur Minderung des periodischen Schattenwurfes eingesetzt werden können.

  • Veränderung des Standortes der Windenergieanlage.
  • Einsatz einer strahlungs- oder zeitgesteuerten Abschaltautomatik.

Richtwerte für periodischen Schattenwurf
Seit dem Mai 2002 sind durch einen Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums die "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen" für Niedersachsen als Grundlage im Genehmigungsverfahren festgelegt worden.

Bei den Betrachtungen sind alle auf den Immissionsort einwirkenden Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Auch die Anlagen anderer Betreiber.

Verweise auf andere Informationsquellen ( Bitte beachten Sie, dass wir bei den angebotenen Informationsquellen für die Inhalte nicht verantwortlich sind. )

BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BMWA - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BMU – Bundesministerium für Umwelt
PTB - Physikalisch- Technischen Bundesanstalt
LAI - Länderausschuss für Immissionsschutz
LiTG - Lichttechnische Gesellschaft

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Windenergieanlagen in der Nähe von Wohnbebauung

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