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Deponiegenehmigungen

Wer eine Abfalldeponie neu errichten oder betreiben will, benötigt hierfür eine Genehmigung. Auch größere Veränderungen bei bereits bestehenden Deponien müssen genehmigt werden. Diese Genehmigungen erteilen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg.

Die Grundlage hierfür bildet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das zwei verschiedene Verfahrenstypen vorsieht:

a) Planfeststellungsverfahren

In der Regel erfolgt die Zulassung einer Deponie durch ein Planfeststellungsverfahren. In diesem besonderen Verfahren wird neben Fachbehörden und Naturschutzverbänden auch die Öffentlichkeit beteiligt. Hierbei wird der Plan, in dem die bauliche Ausführung und der Betrieb der Deponie dargestellt sind, in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht ausgelegt. Zeitraum und Ort der Auslegung werden vorher öffentlich bekanntgemacht. Danach hat jeder, dessen Belange durch die Deponie berührt werden, die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Darüber hinaus werden alle Stellen angehört, die aufgrund ihrer Fachkenntnis die Umweltauswirkungen der Deponie beurteilen und Anforderungen an ihren umweltschonenden Betrieb festlegen können. Außerdem werden die Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend untersucht.

Am Ende dieses umfangreichen Verfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Deponie genehmigt wird. Weitere Genehmigungen sind dann nicht mehr notwendig - alle sonst erforderlichen Genehmigungen für die Deponie werden durch den Beschluss ersetzt.

b) Genehmigungsverfahren

In bestimmten Fällen - zum Beispiel wenn von der geplanten Änderung einer Deponie nur unwesentliche Umweltauswirkungen ausgehen werden - ist es auch möglich, anstelle des umfangreichen Planfeststellungsverfahrens ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Dieses Verfahren unterscheidet sich im Ablauf vom Planfeststellungsverfahren. Es werden dabei aber die gleichen rechtlichen und technischen Anforderungen an die Deponien gestellt. Es ist nicht so stark an Formvorschriften gebunden und kann daher schneller durchgeführt werden.

Wann ein solches "vereinfachtes Verfahren" möglich ist, wird im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend geregelt.

Stilllegung von Deponien

Was aber passiert mit Deponien, in denen keine Abfälle mehr abgelagert werden? Jede Deponie ist irgendwann einmal "voll". Auch für diesen Fall enthält das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Regelungen. In diesem Fall werden von der Gewerbeaufsichtsverwaltung Maßnahmen angeordnet, die der Rekultivierung und der weiteren Überwachung der Deponie dienen. Dazu gehört zum Beispiel die Oberflächenabdichtung der Deponie, um ein Auswaschen der eingelagerten Abfälle durch Regenwasser zu verhindern, oder die Überwachung des Grundwassers im Bereich der Deponie. Zur Durchführung sind die Deponiebetreiber verpflichtet. Durch die Rekultivierung soll die stillgelegte Deponie in das vorhandene Landschaftsbild eingegliedert werden.

Auch nach der Stilllegung wird die Deponie noch überwacht. Das kann sich über mehrere Jahre oder auch Jahrzehnte fortsetzen, damit auch spätere Auswirkungen auf die Umwelt sofort erkannt und durch weitere Maßnahmen behoben werden können.

Abfalldeponie Bildrechte: BezRegH

Deponie Sachsenhagen

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