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Anzeige- & Genehmigungsverfahren bei Betriebsbereichen

Vor der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie ins deutsche Recht sah das Bundes-Immissionsschutzgesetz Anzeige- und Genehmigungsverfahren nur für genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagen nach 4. BImSchV) vor: Jetzt gilt dies auch für Betriebsbereiche, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der 4. BImSchV sind wie z. B.

  • Läger für wassergefährdenden Stoffe der Kategorien chronisch 2 (ab 200 t) , akut 1 und chronisch 1 (ab 100 t)
  • Anlagen die kürzer als 12 Monate betrieben werden
  • Forschungsanlagen

Die Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Betriebsbereiche, die genehmigungsbedürftige Anlagen nach 4. BImSchV sind, regeln u. a . § 15 Abs. 2a, § 16 a und § 19 Abs. 4 BImSchG und für alle anderen Betriebsbereiche § 23 a u. 23 b BImSchG sowie § 18 12. BImSchV. Anzeige- und Genehmigungsverfahren von Betriebsbereichen sind komplexe Vorgänge, die Sie am besten mit ihrem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt frühzeitig besprechen. Ein paar allgemeine Hinweise sind jedoch für alle Betriebsbereiche von Bedeutung:

  • Für Anzeigen und Genehmigungsanträge in Niedersachsen ist das elektronisch Antragsformular ELIA zu verwenden (siehe Linksammlung)
  • Jede störfallrelevante Änderung oder Errichtung eines Betriebsbereich bedarf einer Anzeige, es sei denn, eine Genehmigung wird ohnehin beantragt. Mit der Änderung oder Errichtung des Betriebsbereiches darf erst begonnen werden, wenn dem Antragssteller mitgeteilt wird, das keine Genehmigung erforderlich ist. Nach Eingang und Vollständigkeit der Unterlagen beträgt die Frist für die Bearbeitung 2 Monate.
  • Bei Genehmigungsverfahren von Betriebsbereichen, welche nicht bereits im Rahmen raumbedeutsamer Planungen (z. B. Bauleitplanung) berücksichtigt wurden, ist eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen (s. a. Frage 11, LAI Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL, April 2018).

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Download-Bereich auf unserem Merkblatt und auf unseren Postern sowie in dem Dokument „Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV“ auf dem Internetauftritt des LAI (s. Linksammlung). Wenn Sie Fragen zu der Neuansiedlung von Vorhaben in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen haben, empfehlen wir die Arbeitshilfe der Bauministerkonferenz „Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben“ (siehe Linksammlung).

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