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Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG)

Öffentlichkeitsbeteiligung/ Antrag gem. § 16 Abs. 2 BImSchG

Beantragt wird die Änderung der Kampfmittelbeseitigungsanlage der GEKA. Im Wesentlichen sollen geändert werden:

Änderung der Kampfmittelbeseitigungsanlage durch

  • Änderung der Lagermengen von Explosivstoffen in den Munitionslagerhäusern (MLH 40-43) und Lagerhäusern (LH) 31 + 32

  • Zusammenlagerung von Explosivstoffen der Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G mit der Verträglichkeitsgruppe F im MLH 40

  • Zusammenlagerung von Explosivstoffen der Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G mit F, H und J in MHL 41 und 43

Gemäß § 16 Absatz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrages und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder- die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen – gering sind.
Im vorliegenden Fall wird antragsgemäß von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abgesehen, da durch Änderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind.

Bei den beantragten Änderungen handelt es sich zwar um störfallrelevante Änderungen i.S.d. § 3 Abs. 5b BImSchG. Denn die Nettoexplosionsstoffmasse (NEM) wird erhöht. Die Voraussetzungen des § 16 a BImSchG, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend erfordert hätten, liegen aber nicht vor. Es geht um die Änderung von Lagermengen innerhalb einzelner, bereits bestehender Gebäude. Angesichts der Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung von ca. 2,5 km, zu den nächstgelegenen Bahnverkehrswegen von ca. 1,6 km und der nächstgelegenen öffentlichen Straße von ca. 500 m ist ausgeschlossen, dass durch die Änderung erstmalig der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird. Andere betroffene Schutzobjekte sind nicht ersichtlich. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter sind im Übrigen nicht zu besorgen. Die Umweltauswirkungen der beabsichtigten Anlagenänderungen sind insgesamt derart gering, dass eine mögliche Betroffenheit der Öffentlichkeit auszuschließen ist. Da das Änderungsvorhaben nicht UVP-pflichtig ist, ist das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht etwa allein deshalb ausgeschlossen.

Ein atypischer Fall, der hier die Öffentlichkeitsbeteiligung unbedingt erfordern würde, liegt nicht vor. Die Stadt Munster und der Heidekreis sowie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle sind mit dem Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung einverstanden. Daher bleibt es bei der in §“ 16 Abs. 2 BImSchG intendierten Entscheidung, von der Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen.

gez.

Christina Freifrau von Mirbach

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