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Lärm und Bauleitplanung

Bauleitplanung als Instrument zur geordneten Entwicklung von Kommunen


Die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde wird durch die Bauleitplanung gesteuert. Das zweistufige Verfahren ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und umfasst den Flächennutzungsplan (F-Plan) als sogenannte vorbereitende Bauleitplanung und den Bebauungsplan (B-Plan) als verbindlichen Bauleitplan.

Die Gewerbeaufsicht in Niedersachsen wird schon im Vorfeld bei der Aufstellung von Raumordnungsprogrammen, Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen als Träger öffentlicher Belange beteiligt und überprüft die immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeiten.

F-Pläne zeigen, wo in der Kommune Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. ausgewiesen sind. Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden. Für den Bürger hat er jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden die Bebauungspläne abgeleitet.

B-Pläne setzen die Art der Nutzung (z. B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß der Nutzung (Größe des Bauvorhabens, überbaubare Grundstücksfläche usw.) für räumlich eng begrenzte Bereiche rechtsverbindlich fest. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für Grundstückseigentümer verbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. Mit Hilfe von zeichnerischen Darstellungen und textlichen Festsetzungen können auch akustische Belange geregelt werden.

Durch Festsetzung von Geräuschkontingenten lassen sich die Geräuschemissionen von Gewerbe- oder Industriegebieten oder einzelner Teilflächen planerisch festlegen. Dieses Verfahren, unter Berücksichtigung der ggf. abgestuften maximal zulässigen Emissionen (Schallleistung je Quadratmeter Grundfläche), führt bei sachgemäßer Anwendung dazu, dass auch beim Zusammenwirken aller Geräuschquellen innerhalb des Gebietes die angestrebten Immissionswerte in der Nachbarschaft nicht überschritten werden.

Lärmkontingente  

Lärmkontingente

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