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Entsorgungsfachbetriebe

Eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erfolgt unter der Regelung § 56 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislauswirtschafts- und Abfallrechts v. 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 12 und § 16 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 02.12.2016 verkündet als Art. 1 der zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung v. 02.12.2016 (BGBI. I S. 2770).

Die Zertifizierung erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie richtet sich an Betriebe, die gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen oder mit ihnen handeln oder sie makeln.

Mit der Zertifizierung soll zum einen ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Abfallbewirtschafter eine Deregulierung (z.B. Wegfall der Erlaubnispflicht bei gefährlichem Abfall, Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens) verbunden.

Das Entsorgungsfachbetriebszertifikat kann ein Betrieb durch die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft (EG) oder durch den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und der erfolgreichen Zertifizierung erlangen.

Für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ist in Niedersachsen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildes-heim zuständig. Für Entsorgungsfachbetriebe besteht eine Anzeigepflicht nach § 53 KrWG. Das aktuelle Entsorgungsfachbetriebszertifikat wird von der TÜO/EG zwecks Veröffentlichung im elektronischen Entsorgungsfachbetriebe-Register an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt auch für alle Folgezertifikate.

Der Ablauf eines Zertifikats stellt keine Änderung wesentlicher Angaben nach § 53 KrWG dar, wenn eine neue Zertifizierung erfolgt und das neue Zertifikat fristgerecht in das elektronische Entsorgungsfachbetriebe-Register eingestellt wird.

Bei nicht fristgerechtem Einstellen des Zertifikates gilt die bisherige Anzeige nur noch für nicht gefährliche Abfälle. Für gefährliche Abfälle besteht dann sofort die Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.

Wird das Zertifikat verspätet eingestellt, ist eine erneute Anzeige beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim einzureichen.

zum Thema

Nebenstehend können Sie die Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe" (LAGA-Mitteilung M36, Stand: 31.01.2018) und die Anhänge X.1 und X.2. als PDF herunterladen.

Weitere Informationen können Sie über die Mailadresse:
poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de beziehen.
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