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CO2-Emissionshandel
Nach dem Start des Emissionshandels geht es für die Unternehmen zum einen darum, ihre CO2-Emissionen kontinuierlich im Blick zu haben, um gegebenenfalls Kauf- oder Verkaufsentscheidungen zu treffen. Zum anderen müssen sie die CO2-Emissionen entsprechend den so genannten Monitoring-Leitlinien der EU-Kommission dokumentieren, um am Jahresende die Rechnungslegung in Form eines Emissionsberichtes vorzunehmen. Dieser Emissionsbericht ist von einem Sachverständigen umfassend zu prüfen.

Für die Unternehmen gibt es auf behördlicher Seite zwei Ansprechpartner: Für die Zuteilung der Emissionsberechtigungen, die Abrechnung und das Aussprechen von Sanktionen bei Unterdeckung ist die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Bundesumweltamt (DEHSt) zuständig.
Die Länderbehörden sind zuständig für die Genehmigung abweichender Monitoring-Methoden und für die stichprobenartige Überprüfung der Emissionsberichte.
In Niedersachsen nehmen die 10 Gewerbeaufsichtsämter und das Landesbergamt diese Aufgaben wahr. Die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen für die Prüfung der Emissionsberichte erfolgt durch das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

CO2-Monitoring
Jeder Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage ist verpflichtet, zur Erfassung der jährlichen CO2-Emissionen seiner Anlage ein CO2-Monitoring durchzuführen. Dazu sind in der Entscheidung der EU-Kommission vom 29.01.2004 – 2004/156/EG ("Monitoring-Leitlinien") Vorgaben enthalten, die für Deutschland in einem Formular für ein CO2-Monitoring konkretisiert wurden. Die von der DEHSt entworfenen Formblätter stehen hier zum Download zur Verfügung. Weitere umfassende Informationen zum CO2-Emissionshandel für Anlagenbetreiber, Behörden und Sachverständige finden Sie auf der Internetseite der DEHSt (www.dehst.de).

Sachverständige Stellen

Im Verfahren zur Bekanntmachung von sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) wurde zwischen der DEHSt und 14 Bundesländern (Ausnahmen: Bayern und Rheinland-Pfalz) abgestimmt, dass Umweltgutachter nach EMAS und Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung bei der DEHSt einen Antrag auf Bekanntmachung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG stellen können. Die DEHSt führt nach Vorlage entsprechender Anträge einen Abgleich mit den bei ihr vorliegenden Nachweisdokumenten aus dem Bekanntmachungsverfahren nach § 10 TEHG durch, stellt den beteiligten Bundesländern die relevanten Daten für eine Bekanntmachung zur Verfügung und veröffentlicht die Liste sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG auf ihrer Internetseite.

In Niedersachsen erfolgt die Bekanntmachung von sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG, in dem auf diese Veröffentlichung der DEHSt im Internet unter www.dehst.de, Rubrik: "Sachverständige/Sachverständigenliste" verwiesen wird.

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