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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover


Hinweise zu Antragstellung / Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten

Strahlenschutzverordnung (§ 175 Absatz 1)

Der Gewerbeärztliche Dienst beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover als die zuständige Behörde erteilt gem. § 175 Abs. 1 StrSchV und bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen die Ermächtigung.

Die Ermächtigung hat bundesweite Gültigkeit und ist auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung muss vor Fristablauf unter Nachweis der aktualisierten Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV beantragt werden und erfolgt dann kostenfrei.

Über die Tätigkeit als ermächtigte Ärztin/ ermächtigter Arzt ist nach beiliegendem Muster (siehe Anlage) jährlich unaufgefordert bis zum 31. März des folgenden Jahres zu berichten. Fehlanzeige ist erforderlich.

Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte

Auskunft über ermächtigte Ärztinnen / Ärzte und zur Antragstellung von Ermächtigungen erteilt:

Frau Thevini Lerch
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9 a
Tel.: 0511-9096 –225 / -0
E-Mail : thevini.lerch@gaa-h.niedersachsen.de oder Poststelle@gaa-h.niedersachsen.de

Voraussetzungen

Auf Antrag kann ermächtigt werden, wer

1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist

2. die arbeitsmedizinische Fachkunde (Arbeitsmedizin, Betriebsmedizin, betriebsärztliche Fachkunde) oder den „Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen für ermächtigende Ärzte“ und

3. die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nachweist.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfordert nach § 74 Absatz 1 StrlSchG in der Regel:

· eine geeignete Ausbildung für das jeweilige Anwendungsgebiet,

· praktische Erfahrung (Sachkunde) und

· die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen im Strahlenschutz.

Die erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen müssen verfügbar sein.

Bitte beachten!

Neu: Richtlinienmodul zur StrlSchV –Erforderliche Fachkunde – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten -

Für die erforderliche Fachkundebescheinigung ist die Ärztekammer Niedersachsen zuständig! Wenden Sie sich deshalb zunächst für die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde an die Ärztekammer Niedersachsen!

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind können Sie beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover einen Antrag für den Erhalt der Ermächtigung stellen. Folgende Unterlagen in Kopie werden benötigt:

· Approbationsurkunde

· Arbeitsmedizinische Fachkunde

· Fachkundebescheinigung

Die Richtlinie Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ (bisher nicht an die Neufassung der StrlSchV angepasst) einschließlich der Formblätter kann über die Seite des BMU heruntergeladen werden.

Ein Antragsvordruck finden Sie hier.

Die Gebühr für die Ermächtigung beträgt zurzeit 250,00 €

Verlängerung der Ermächtigung

Die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die medizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte muss nach § 48 Abs.1 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre durch eine Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Diese ist vor Ablauf der Frist unaufgefordert vorzulegen. Anschließend erhalten Sie dann ohne gesonderte Beantragung einen Bescheid über die Verlängerung Ihrer Ermächtigung.

Hier finden Sie eine Auswahl an Anbieter anerkannter Kurse.

Wird die 5-Jahresfrist zur Aktualisierung überschritten, verliert die Ermächtigung ihre Gültigkeit. Eine Neubeantragung ist mit Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer geeigneten anerkannten Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde möglich. Die Neubeantragung ist gebührenpflichtig.

Zum Herunterladen: Ermächtigungsverfahren als PDF-Dokument

Zum Herunterladen: Richtlinie Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht

Stand 06.02.2024


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