Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Nähere Erläuterungen zu den §§ 53 bis 55 KrWG finden Sie in den Vollzugshinweisen, die im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und abgestimmt wurden. Diese Vollzugshinweise verstehen sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Außerdem haben wir eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zusammengestellt, die Sie nebenstehend herunterladen können.
Für Ihre Anzeige nach § 53 KrWG benutzen Sie bitte das "Formblatt Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler", das Sie nebenstehend herunterladen können.
Die zuständige Behörde für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist - zentral für alle Betriebe, die in Niedersachsen ihren Sitz haben - das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim.
Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formblatt bitte an die folgende E-Mail-Adresse:
abfallanzeige@gaa-hi.niedersachsen.de
Ihre Anzeige ist auch ohne Stempel und Unterschrift gültig.
Bitte fügen Sie Ihrer Anzeige, soweit Sie Entsorgungsfachbetrieb sind, Ihr EfB-Zertifikat bei. Alle Übrigen fügen bitte die Gewerbeanmeldung und - soweit vorhanden - die EU-Gemeinschaftslizenz oder die Güterkraftverkehrserlaubnis bei.
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