Eine Beförderungserlaubnis nach Abfallrecht benötigt jeder, der gefährliche Abfälle sammelt und befördert. Dies gilt nicht für:
- Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG besteht weiterhin.
Sammler und Beförderer, die gefährliche Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, benötigen erst ab 01.06.2014 eine Beförderungserlaubnis.
Bestehende Transportgenehmigungen, die nach altem Recht (§ 49 KrW-/AbfG) erteilt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Befristung fort.
Anträge auf Erteilung der Beförderungserlaubnis sind für Betriebe mit Sitz in Niedersachsen zentral beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu stellen.
Zur Erleichterung der Antragstellung haben wir für Sie nebenstehend das bisherige Antragsformular (weiterhin übergangsweise gültig) und ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Download bereitgestellt. Eine Anpassung des Antragsformulars an das neue KrWG erfolgt in Kürze.
Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail an: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de
Niedersachsen Portal