Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen wird durch eine Reihe europäischer und nationaler gentechnikrechtlicher Vorschriften geregelt. Im Folgenden werden das Gentechnikrecht sowie angrenzende Rechtsbereiche im Überblick zusammengestellt.
Rechtstexte sind u. a. über die Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und des Julius-Kühn-Instituts (ehemals Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft) verfügbar.
Rechtsvorschriften in der Europäischen Union
Das Gentechnikgesetz wird im Wesentlichen durch europarechtliche Grundlagen geprägt. Zu nennen sind hier vor allem zwei EG-Richtlinien. Die sogenannte "Systemrichtlinie" (90/219/EWG, geändert durch 98/81/EG) regelt den Umgang mit der Gentechnik im geschlossenen System und die "Freisetzungsrichtlinie" 2001/18/EG setzt den rechtlichen Rahmen für die absichtliche Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen. Mit weiteren Richtlinien und EG-Entscheidungen wurden diese geändert, ergänzt bzw. angepasst.
Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
Mit dem Gentechnikgesetz und den verschiedenen Rechtsverordnungen werden die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Von den bislang 9 in Kraft getretenen Verordnungen ist vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung von besonderer Bedeutung. Sie ist mit den Regelungen zur Risikobewertung und zu den Sicherheitsmaßnahmen das sicherheitstechnische Kernstück des Gentechnikrechts.
Rechtsvorschriften in Niedersachsen
Auf Landesebene werden die Aufgaben einzelner Behörden im Rahmen des Gentechnikrechtes durch die Zuständigkeitsverordnung geregelt. Die Gebühren für Amtshandlungen der Landesverwaltung im Rahmen gentechnikrechtlicher Verfahren sind in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen festgeschrieben.
Angrenzende Rechtsvorschriften
Neben dem Gentechnikrecht sind beim Umgang mit der Gentechnik vor allem Regelungen zum Lebens- und Futtermittelrecht von Bedeutung. Weiterhin regelt die Biostoffverordnung Einzelheiten im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
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