Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (NachwV) am 01.02.2007 wurde das bisherige Papierverfahren durch die elektronische Nachweisführung ersetzt. Hierdurch wird die elektronische Form für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger), die gefährliche Abfälle entsorgen und die hierüber Nachweise und Register zu führen haben, zur Pflicht gemacht.
Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Broschüren.
Für die Teilnahme am elektronischen Verfahren müssen Sie sich registrieren lassen.
Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an Ihren Provider, Software-Hersteller oder direkt an die ZKS-Abfall über www.zks-abfall.de.
Bei allgemeinen Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren wenden Sie sich bitte an:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
ZUS AGG
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Tel. 05121 / 163-0
E-Mail: Poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de
Bei Fragen rund um die ZKS-Abfall und zur Nutzung des Länder-eANV besuchen Sie bitte die Web-Site der ZKS-Abfall "www.zks-abfall.de".
In Fragen der abfallrechtlichen Beratung und insbesondere zum Entsorgungsnachweis wenden Sie sich bitte an:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Alexanderstr. 4/5
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 3608-0
Internet: www.ngsmbh.de
Wenn Sie als Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger von der Möglichkeit der freiwilligen Nutzung des elektronischen Nachweisverfahren vor dem 01.04.2010 Gebrauch machen möchten, benötigen Sie hierzu eine Zustimmung nach § 31 NachwV. Diese kann vom Entsorger beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim beantragt werden.