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Explosionsgefährliche Stoffe

In weiten Bereichen des Straßen- und Tiefbaus, in Steinbrüchen sowie beim Abbruch von Bauwerken erlauben Sprengarbeiten ein wirtschaftliches und sicheres Arbeiten.

In der Pyrotechnik werden Sprengstoffe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern verwendet. Airbags und Gurtstraffer enthalten, um ausgelöst zu werden, ebenfalls explosionsgefährliche Stoffe. Auch Fundmunition aus den beiden Weltkriegen enthält Sprengstoffe, die durch geschultes Personal beseitigt werden müssen. Diese Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Zuverlässigkeit und erforderliche Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen. Dies gilt auch für den Umgang mit diesen Stoffen und deren sachgerechte Lagerung.

Unser gesamtes Downloadangebot zum Thema explosionsfähige Stoffe und Pyrotechnik finden Sie im Serviceteil.

Feuerwerksverkauf zum Jahreswechsel

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Sprengarbeiten  

Explosionsgefährliche Stoffe

Anträge

Hier finden Sie Vordrucke zu Anträgen und Anzeigen nach dem Sprengstoffrecht.

Hinweis:

Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.

  Antrag: Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8a bzw. § 8b Sprengstoffgesetz; Stand: 02/2024
(PDF, 1,65 MB)

  Antrag: Anzeige nach § 14 u. a. des Sprengstoffgesetzes; Stand 02/2024
(PDF, 0,73 MB)

  Antrag: Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes; Stand: 02/2024
(PDF, 1,19 MB)

  Antrag: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz; Stand: 02/2024
(PDF, 1,16 MB)

  Antrag: Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes; Stand: 02/2024
(PDF, 1,23 MB)

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