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Welche Anforderungen müssen Betriebsbereiche erfüllen?

Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen können schwerwiegende Folgen haben, wie u. a. die Unfälle in Seveso, Bhopal und Enschede zeigen. Zur Verhütung solcher Unfälle hat die Europäische Union die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) erlassen.

Im deutschen Recht regelt die Störfall-Verordnung, wie solche Störfälle zu verhindern und ihre Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu begrenzen sind. In Betriebsbereichen (siehe dazu „Was ist ein Betriebsbereich“) sind sowohl hohe technische als auch organisatorische Anforderungen zu erfüllen. In Niedersachsen gilt darüber hinaus noch das Niedersächsische Störfallgesetz.

Abhängig von der vorhandenen Menge an gefährlichen Stoffen erfolgt die Pflichtenzuordnung für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse.

Zu den Grundpflichten aller Betriebsbereiche gehört es, den Stand der Sicherheitstechnik einzuhalten. Außerdem sind Maßnahmen zu treffen, um dennoch auftretende Störfälle in ihren Auswirkungen zu begrenzen. Aufbauend auf einer Risikobeurteilung (siehe dazu „Systematische Gefahrenanalyse & Risikobeurteilung“) müssen Betriebsbereiche ein Sicherheitsmanagementsystem haben, um ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umzusetzen.. Darüber hinaus müssen im Rahmen der „Information der Öffentlichkeit“ bestimmte Informationen schriftlich und im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die schriftliche „Information der Öffentlichkeit“ soll gewährleisten, dass auch Personen ohne Zugang zum Internet auf die Informationen („analog“) zugreifen können. Sie kann auf ganz unterschiedliche Arten erfolgen z. B. mit einem Poster/Schild/Schaukasten am Betriebszaun, durch das Verteilen eines Flyers oder aber durch regelmäßige Zeitungsannoncen.

Betriebsbereiche der oberen Klasse müssen zusätzlich über einen Sicherheitsbericht verfügen und diesen zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereithalten. Ferner muss ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellt werden. Im Rahmen der „Information der Öffentlichkeit“ werden Personen, die von einem Störfall im Umfeld eines Betriebsbereiches betroffen werden könnten, über die für Sie wichtigen Inhalte im Alarm- und Gefahrenabwehrplan informiert.

Weiterführende Informationen zum Konzept zu Verhinderung von Störfällen finden Sie im Leitfaden KAS-19 auf der Internetseite der Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Unsere Checklisten im Download-Bereich für die Information der Öffentlichkeit, das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und den Sicherheitsbericht bieten einen Überblick über die notwendigen Inhalte dieser Dokumente.

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