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Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich besteht nach § 9 Arbeitszeitgesetz (BGBl. I 1994 S.1170) "Sonn- und Feiertagsruhe". In besonderen Fällen kann Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt jedoch Ausnahmen nach § 13 ArbZG Abs. 3 Ziffer 2 a - c auf Antrag bewilligen.

Auch nach erfolgter Bewilligung sind für die Durchführung der Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit jedoch noch weitere Besonderheiten zu beachten, wie den nachfolgenden Hinweisen zu entnehmen ist.

Hinweise:

  1. Schwangere oder stillende Frauen dürfen zur Sonn bzw. Feiertagsarbeit nicht herangezogen werden (§ 6 Mutterschutzgesetz).

  2. Den Arbeitnehmern sind Pausen und Ruhezeiten entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.

  3. Die Pflicht zur Zahlung der tariflichen Zuschläge bleibt von dieser Genehmigung unberührt.

  4. Inwieweit für die Arbeitnehmer die Verpflichtung besteht, die mit dieser Genehmigung zugelassene Arbeit zu leisten, richtet sich nach den für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag. Eine berechtigte Ablehnung der Sonn- und Feiertagsarbeit darf für den Arbeitnehmern keine Nachteile nach sich ziehen.

  5. Durch diese Genehmigung werden weitergehende Forderungen aus Rechtsvorschriften, für die die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes nicht gegeben ist, nicht berührt.

  6. Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

  7. Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen liegt.

  8. Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt gerne zur Verfügung.

Für eine rasche Bearbeitung bieten wir Ihnen folgendes Formular an: Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr

Formblatt :Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit

  Antrag auf Bewilligung von Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit; Stand 01/2024
(PDF, 0,89 MB)

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